Satzung des NSU-Club Burgebrach e.V. in der Fassung vom 01.01.2004
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im September 1982 gegründete Motorradclub führt den Namen „NSU-Club Burgebrach“ mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz im Burgebrach und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Bamberg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Erhaltung von NSU-Fahrzeugen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Treffen, Oldtimerausfahrten, Fahrzeugausstellungen und andere Veranstaltungen stellt sich der Verein dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus motorsportbegeisterten Mitgliedern.
Die Aufnahme setzt das Mindestalter von 16 Jahren und den Besitz eines NSU-Fahrzeugs
voraus.
Um die Aufnahme ın den Verein ist bei der Vorstandschaft schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft unter Anhörung der Vereinsmitglieder.
Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten
ordentlichen Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werde, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Weiter Festlegungen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und der Vereinsehrungen sind in der ANLAGE 1 zu dieser Satzung geregelt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliedsliste,
c) durch Tod,
d) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft.
Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam, der Mitgliederbeitrag bis zum Schluss des Kalenderjahres wird nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung der Vorstandschaft zurückgenommen werden.
Durch Beschluss der Vorstandschaft kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Jahresbeitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht entrichtet wurde.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes bei der Vorstandschaft eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig an den Clubtreffen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Gleiches gilt für den von der Generalversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Dieser darf das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 6 – Finanzielle Beitragspflichten
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.03. eines Jahres fällig; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Kassier mittels Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.
Die Ermächtigung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren wird mit der Eintrittserklärung in den Verein durch das Mitglied erteilt.
Jugendliche Mitglieder bis zu einem Alter von 18 Jahren und Ehrenmitglieder treffen keine Beitragspflichten.
Die Aufnahmegebühr beträgt zusätzlich einen Jahresbeitrag.
Bei Vereinseintritt im letzten Quartal des Geschäftsjahres ist nur noch die Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) die Vorstandschaft,
c) der Vergnügungsausschuss.
Die Generalversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 8 – Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Generalversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt des Marktes Burgebrach einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft;
c) Wahl der Vorstandschaft;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 5 Jahren;
e) Wahl des Vergnügungsausschusses;
f) Wahl des Technischen Leiters:
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h) Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
i) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft;
J) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
k) Entscheidung über die Berufung nach $ 3 und $ 4 der Satzung;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet bei der Vorstandschaft einzureichen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit.
§ 9- Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus der geschäftsführenden Vorstandschaft.
Der geschäftsführenden Vorstandschaft gehören an
a) der erste Vorstand,
b) der zweite Vorstand,
c) der Schriftführer,
d) der Kassier.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf 5 Jahre gewählt.
Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandschaft wird in geheimer Wahl durchgeführt. Die Wahl der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft, der Kassenprüfer und der Vergnügungswarte wird per Akklamation durchgeführt. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit die geheime Wahl anstatt der Akklamation festlegt.
Auch die vorab genannten weiteren Vereinsämter werden auf 5 Jahre gewählt.
Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlvorstand bestimmt.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom ersten Vorstand oder dem zweiten Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen um vom ersten Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste Vorstand und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten St. Vitus und St. Anna in Burgebrach.
§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Generalversammlung vom 01.02.2004 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
In der Anlage 1 zur Satzung werden Details zu Vereinsehrungen und zur Beitragshöhe festgelegt.
Anlage 1
der Satzung NSU-Club Burgebrach in der Fassung vom 01.01.2004
Vereinsehrungen
Nach 10 Jahren Mitgliedschaft wird die Vereinsnadel in Bronze verliehen,
nach 25 Jahren die Vereinsnadel in Silber,
nach 40 Jahren die Vereinsnadel in Gold.
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann für langjährige Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste durch die Vorstandschaft verliehen werden.
Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag beträgt 20 Euro ab Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 01.01.2004.
Jahreshauptausfahrt
Die Unkosten des Begleitfahrzeugs werden vom Verein getragen.